Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der GreenLife UG

 

1. Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der GreenLife UG (nachfolgend „GreenLife“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die GreenLife mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Ihnen/Sie“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Ihre Geschäftsbedingungen oder die Geschäftsbedingungen Dritter finden keine Anwendung, auch wenn GreenLife ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn GreenLife auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Ihre Geschäftsbedingungen oder die eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer aus Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und selbstständig beruflich Tätige. Neben der Überprüfung Ihrer Unternehmereigenschaft im Rahmen des Bestellprozesses sind wir berechtigt, einen Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft durch das Vorlegen geeigneter und aktueller Belege, z.B. Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, zu verlangen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote GreenLifes sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt insbesondere für unsere Darstellungen im Onlineshop und Katalog. Bestellungen oder Aufträge kann GreenLife innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Im Online-Shop können Sie aus dem Sortiment Produkte auswählen und diese zunächst unverbindlich in den sogenannten „Warenkorb“ legen. Vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung können Sie Ihre Eingaben jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Durch Anklicken des Bestellbuttons geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb befindlichen Produkte ab.

(3) Bei einer Bestellung im Online-Shop wird Ihnen GreenLife daraufhin eine automatische Bestellübersicht per Mail zusenden, in welcher Ihre Bestellung nochmal aufgeführt wird. Sie haben über die Funktion „drucken“ die Möglichkeit zum Ausdrucken. Mit Ihrer Bestellung bestätigen Sie, dass der Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Die automatische Bestellübersicht dokumentiert lediglich, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist und stellt noch keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch GreenLife zustande, die mit einer gesonderten E-Mail oder mit Versand der Ware erfolgt.

(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen GreenLifes vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(5) Angaben GreenLifes zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(6) GreenLife behält das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Sie dürfen diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung GreenLifes weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Sie haben auf Verlangen GreenLifes diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von Ihnen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

3. Preise und Zahlung

(1) Die angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten für den jeweils aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Jede Partei ist berechtigt, aufgrund von veränderten Marktbedingungen Preisverhandlungen zu verlangen. Als veränderte Marktbedingungen verstehen die Parteien eine Veränderung des Großhandelspreisindex des Statistischen Bundesamtes um 10 (in Worten: zehn) vom Hundert im Vergleich zum Vorjahresmonat. Kommt in diesen Verhandlungen keine Einigung zustande, sind die Parteien jeweils berechtigt, die betreffenden Produkte aus dem vereinbarten Produktkatalog zu entfernen. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise GreenLifes zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise GreenLifes (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Sie zahlen grundsätzlich per Rechnung. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu überweisen; bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto. Bei Teillieferungen kann GreenLife eine anteilige Zahlung gemäß vorangegangenen Regelungen verlangen.

(4) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei GreenLife. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leisten Sie bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Zusätzlich müssen wir Ihnen eine Pauschale in Höhe von 40 € in Rechnung stellen.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. Ihnen steht ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) GreenLife ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn GreenLife nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche Ihre Kreditwürdigkeit wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen GreenLifes durch Sie aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(7) Sie erklären sich mit der Übermittlung sämtlicher Rechnungen per E-Mail einverstanden. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

 

4. Lieferung und Lieferzeit

(1) Bestellungen, die werktags (jedoch nicht samstags) bis 16.00 Uhr bzw. 13:00 (freitags) in unserer Warenwirtschaft erfasst werden, werden dem Versanddienstleister am gleichen Tag zur Auslieferung am nächstfolgenden Werktag (jedoch nicht samstags) übergeben (Heute bestellt – morgen da!). Für Artikel, bei denen in unseren Katalogen oder im Online-Shop eine abweichende Lieferzeit im Zusammenhang mit dem LKW-Symbol genannt ist, gilt die dort angegebene Lieferzeit ausgehend von einer Bestellung bis 16.00 Uhr (montags bis donnerstags) bzw. 13.00 Uhr (freitags). In Auftragsbestätigungen angegebene Lieferzeiten sind verbindlich. Ausgenommen hiervon sind Aufträge, bei denen es nach Auftragserteilung zu Änderungswünschen seitens des Kunden kommt, spätere Zusatz- oder Erweiterungsaufträge erteilt werden sowie Aufträge, bei denen erst nach Empfangsbestätigung Dateien, Zeichnungen, Bild- und Textdateien, Druckfreigaben vom Kunden eingereicht werden, sowie Aufträge, die an Feiertagen am Sitz GreenLifes übermittelt werden. In diesen Fällen beginnt die in der Auftragsbestätigung mitgeteilte Lieferzeit erst nach Erhalt zu laufen. Gleiches gilt für Aufträge, bei denen aufgrund des Volumens vereinbarte Anzahlungen nicht pünktlich geleistet wurden.

(2) Ist das von Ihnen bestellte Produkt bei uns nicht verfügbar, weil wir von unserem zuverlässigen Lieferanten ohne unser Verschulden trotz Aufgabe einer deckungsgleichen Bestellung nicht beliefert werden, werden wir Ihnen das in der Auftragsbestätigung unverzüglich mitteilen. Wir werden dadurch von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Haben Sie bereits Zahlungen geleistet, werden wir Ihnen diese unverzüglich erstatten. Vorbehaltlich der Selbstbelieferung werden wir für eine schnelle Lieferung Sorge tragen. Ist ein Teil der Bestellung nicht sofort lieferbar, weil wir von unserem zuverlässigen Lieferanten ohne unser Verschulden trotz Aufgabe einer deckungsgleichen Bestellung nicht rechtzeitig beliefert werden, werden wir die restlichen Waren ohne erneute Berechnung der Versandkosten nachliefern, soweit dies für Sie zumutbar ist.
(3) GreenLife liefert nur im Versandweg. Eine Selbstabholung der Ware ist leider nicht möglich. Wir liefern nicht an Packstationen. Verpackungen die von § 15 I VerpackG umfasst werden, werden nur am Standort von GreenLife zurückgenommen. Die anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Erfolgt Ihre Bestellung nicht über den Online-Shop, gilt die Lieferbedingung „ab Werk“.
(4) Sollten Sie Ihren vertraglichen Pflichten GreenLife gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist entsprechend. Die Rechte aus Verzug bleiben unberührt.

(5) GreenLife haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, neue oder andauernde Pandemien und Epidemien, Virusvarianten) verursacht worden sind, die GreenLife nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse GreenLife die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist GreenLife zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit Ihnen infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, können Sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber GreenLife vom Vertrag zurücktreten. Die Umstände sind von Ihnen darzulegen.

 

5. Sonderanfertigungen

(1) Sonderanfertigungen nach Ihren Angaben sind schriftlich oder im Onlineshop zu bestellen. Die Einhaltung etwaiger Vorschriften wird von GreenLife nicht geprüft. Für Druckergebnisse gilt: Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

(2) Wir schließen jegliche Haftung aus, wenn durch die Ausführung Ihres Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Sie stellen uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung durch Auftragsvergabe auf erstes Anfordern frei.

(3) Die von uns zur Herstellung der Sonderanfertigung eingesetzten Filme, Schablonen, Lithografien, Stanzwerkzeuge, Digitalisierungen, Dateien und ähnliches bleiben, auch wenn Sie Ihnen gesondert berechnet werden, Eigentum von GreenLife und werden nicht ausgeliefert. Es besteht für uns keine Verpflichtung, Filme, Digitalisierungen oder ähnliches länger als 6 Monate aufzubewahren.

6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Braunschweig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet GreenLife auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen GreenLifes.

(3) Die Gefahr für Transportschäden, des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung aus jedwedem Grund geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf Sie über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GreenLife noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei Ihnen liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf Sie über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und GreenLife Ihnen dies angezeigt hat.

(4) Die Sendung wird von GreenLife nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch und auf Ihre Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern GreenLife auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

  • GreenLife Sie unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

  • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder Sie mit der Nutzung der Kaufsache begonnen haben (zB die gelieferte Anlage in Betrieb genommen haben) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und

  • Sie die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines GreenLife angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(6) Ansonsten gilt unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

 

7. Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe der Kaufsache, auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Bei fristgerechten und berechtigten Rügen leisten wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach.

(2) Ist ein Mangel weder durch unsere Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung zu beheben oder sind wir nach Aufforderung dazu nicht bereit, können Sie Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(3) Soweit eine Abnahme erforderlich ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen GreenLifes oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(4) Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren. Insbesondere sind Angaben in Katalogen (bzw. im Online-Shop), Preislisten oder sonstigen Ihnen von uns überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Ware zu verstehen.

(5) Auf Verlangen GreenLifes ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an GreenLife zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet GreenLife die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden GreenLifes, können Sie unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die GreenLife aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird GreenLife nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Ihre Rechnung geltend machen oder an Sie abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen GreenLife bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche gegen GreenLife gehemmt.

(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn Sie ohne Zustimmung GreenLifes den Liefergegenstand ändern oder durch Dritte ändern lassen und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall haben Sie die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(9) Eine im Einzelfall mit Ihnen vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung GreenLifes auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt soweit dies zulässig ist.

(2) GreenLife haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die Ihnen die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben Ihres Personals oder den Schutz von Ihrem Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit GreenLife gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die GreenLife bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht GreenLifes für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen GreenLifes.

(6) Soweit GreenLife technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von GreenLife geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung GreenLifes wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Schutzrechte

(1) GreenLife steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird GreenLife nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder Ihnen durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt GreenLife dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, sind Sie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von GreenLife gelieferte Produkte anderer Hersteller wird GreenLife nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Ihre Rechnung geltend machen oder an Sie abtreten. Ansprüche gegen GreenLife bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) GreenLife behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben bis zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

(2) Wenn Sie die Vorbehaltssache mit anderen Gegenständen verbinden, vermischen oder diese verarbeiten, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung bzw. Vermischung oder Verarbeitung. Ist Ihre Sache als Hauptsache anzusehen, so haben Sie uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Die uns zustehenden Sicherheiten werden wir auf Ihr Verlangen insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

11. Datenschutz

Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang personenbezogener Daten verweisen wir auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung. Diese steht Ihnen unter zur Verfügung.

https://www.GreenLife-Vertrieb.de/datenschutzerklaerung.html

12. Verhaltenskodex

Folgende Standards finden für unser Unternehmen Anwendung: 

Trusted Shops Qualitätskriterien Verhaltenskodex der GreenLife UG

13. Rückgaberecht

Bei Standardartikeln haben Sie ein Rückgaberecht von 14 Tagen ab Anlieferung. Dies gilt für alle Artikel, die im verkaufsfähigen Zustand und originalverpackt bei uns eintreffen. Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

14. Schlussbestimmungen

(1) Sind Sie Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder haben Sie in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen GreenLife und Ihnen nach Wahl oder Ihr Firmensitz. Für Klagen gegen GreenLife ist in diesen Fällen jedoch Braunschweig ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch. Der Vertragstext wird von uns nicht gespeichert.

(3) Die Beziehungen zwischen GreenLife und Ihnen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.